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Lokaler Aktionsplan SassnitzFür eine tolerante Stadt |
Stadt Sassnitz
Wirtschaftsförderung,
Tourismus und Kultur
Frau Kubenka-Kraffzik
Postfach 11
Tel: 03 83 92 - 68 10 6
Fax: 03 83 92 - 68 15 1
e-mail: projekte@sassnitz.de
Zur Unterstützung der Umsetzung des Lokalen Aktionsplans wird ein Begleitausschuss installiert. Dieser besitzt eine zentrale Funktion zur Steuerung des Lokalen Aktionsplans.
Der Begleitausschuss entscheidet auf der Basis des Lokalen Aktionsplans und der Programmleitlinien, welche Einzelprojekte gefördert werden sollen und damit darüber, welche Fördermittel in welcher Höhe an wen vergeben werden. Darüber hinaus begleitet er die Umsetzung des Lokalen Aktionsplans und trifft Entscheidungen hinsichtlich der Fortschreibung mit. Aus diesen Gründen ist die Transparenz nach innen und außen über die Mitglieder, die Ziele und Vorgehensweise äußerst wichtig.
Zur Mitgliedschaft im Begleitausschuss 2009 ist ein neuer öffentlicher Aufruf erfolgt, da viele bisherige Mitglieder ihre Aufgabe aus Zeitgründen nicht mehr wahrnehmen können. In einer Beratungssitzung Anfang Dezember 2008 werden die neuen Mitglieder berufen. Diese sind in der folgenden Liste bereits enthalten. Bei den meisten BGA-Mitgliedern sind mehrere Zugehörigkeiten in einer Person vereint:
Es ist sichergestellt, dass die Mehrheit der Mitglieder mit zivilgesellschaftlichen Akteuren und Akteurinnen besetzt worden sind. Von besonderer Bedeutung ist die Gewinnung von Vertreterinnen und Vertretern der Zielgruppen für die Mitarbeit im Begleitausschuss.
Die Zusammensetzung des Begleitausschusses erfolgt unter Berücksichtigung von Gender Mainstreaming.
Die Mitglieder des Begleitausschusses Sassnitz wurden stellvertretend für die Stadt Sassnitz durch den Bürgermeister für den Gesamtförderzeitraum berufen.
In seiner konstituierenden Sitzung am 26.09.2007 haben die Mitglieder sich eine Geschäftsordnung gegeben, in der insbesondere folgende Punkte festgelegt sind:
• Aufgaben
• Zahl und Zusammensetzung der Mitglieder
• Stellvertretung der Mitglieder
• Amtszeit und Häufigkeit der Sitzungen
• Beschlussfähigkeit
• Einladungsfrist
• Abstimmungsverfahren
Wie oben bereits ausgeführt, besteht ein Schwerpunkt der Arbeit des Begleitaus-schusses in der Auswahl der Einzelprojekte. Um eine einheitliche Handhabung bei der Bewertung von Einzelprojektanträgen sicherzustellen und gleichzeitig eine möglichst große Transparenz für die Entscheidungsfindung nach außen zu ermöglichen, ist die Aufstellung eines Kriterienkatalogs erforderlich. Insbesondere folgende Punkte sind darin festgelegt:
• Orientierung der beantragten Projekte am Lokalen Aktionsplan
• Ausweisung konkreter Zielstellungen und eines nachvollziehbaren Handlungs-konzeptes
• Klare Abgrenzung des Projektes
• Keine einfache Wiederholung bereits durchgeführter Projekte und keine automatische Aufstockung und Verlängerung aktuell stattfindender Projekte
• Konkrete Benennung der Kooperationspartner und Darstellung ihrer Mitwirkung
• Darstellung konkreter Indikatoren, anhand derer der Erfolg des Projektes bewertet werden kann • Beachtung von Gender Mainstreaming
• Konkrete Ausweisung der Hauptzielgruppe (Entspricht diese einer der im Lokalen Aktionsplan ausgewiesenen Zielgruppen?)
• Aussagen zur Erreichung der Zielgruppe und deren Partizipation
Die Auswahlentscheidung wird dokumentiert.
Der Begleitausschuss hat die Entscheidungen im Einklang mit der kommunalen Haushaltsordnung, den Bestimmungen im Zuwendungsbescheid an die Kommune und den Programmleitlinien zu treffen.
Sollte zwischen der lokalen Koordinierungsstelle und dem Begleitausschuss hinsichtlich eines Projektes ein Dissens darüber bestehen, ob die vorgenannten Bestimmungen eingehalten wurden, steht der lokalen Koordinierungsstelle ein Letztentscheidungsrecht hinsichtlich dieses Projektes zu, da die Kommune - und stellvertretend für diese die lokale Koordinierungsstelle - der Regiestelle gegenüber für die ordnungsgemäße Mittelvergabe verantwortlich ist. Lehnt die lokale Koordinierungsstelle in einem solchen Fall das betreffende Projekt ab, schlägt der Begleitausschuss ein alternatives Projekt vor.
Ein darüber hinausgehendes, grundsätzliches Letztentscheidungsrecht kommt der Kommune bzw. der Lokalen Koordinierungsstelle allerdings nicht zu